Die Alzheimer Gesellschaft Dresden e.V. fördert die Aufklärung und Selbsthilfe bei der Alzheimer Erkrankung sowie anderen Demenzformen. Dabei bietet sie Betroffenen, Angehörigen, und interessierten Personen in Dresden verschiedene Unterstützungsangebote.
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Beschlossen und für verbindlich erklärt zur Mitgliederversammlung der Alzheimer Gesellschaft Dresden e.V. am 23.06.2012
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen Alzheimer Gesellschaft Dresden e. V.
- Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden.
- Er hat einen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist der Stadtverband der in Dresden tätigen Alzheimer-Selbsthilfegruppen.
- Der Verein fördert die Aufklärung über unterschiedliche Demenzformen, insbesondere die Alzheimer Krankheit. Er wirbt um Verständnis und Hilfebereitschaft für Menschen, die von diesen Krankheiten betroffen sind. Er setzt sich für die Verbesserung der Krankheitsbewältigung der Betroffenen, ihrer Lebensqualität und die Selbsthilfefähigkeit der Angehörigen ein. Er unterstützt gesundheits- und sozialpolitische Initiativen, die darauf abzielen, dass Menschen mit Demenz so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben können. Das Zusammenleben in Familie und Gemeinde soll gestärkt werden.
- Eine der herausragenden Aufgaben der Alzheimer Gesellschaft sind die Schulung und Fortbildung ehrenamtlicher bzw. freiwilliger Helfer/-innen, Fachkräften und anderen Interessenten im Umgang mit Menschen mit Demenz. Versorgungsstrukturen, die die Selbständigkeit und Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen, werden unterstützend begleitet.
- Der Verein unterstützt den Aufbau und die Entwicklung örtlicher und regionaler Kontakt-, Beratungs- und Anlaufstellen in der Stadt Dresden sowie den Auf- und Ausbau neuer Selbsthilfegruppen für Menschen mit Demenz und ihrer Angehörigen.
- Die Umsetzung fachlich anerkannter Betreuungs- und Versorgungsformen sowie die Einführung neuer Konzepte der Betreuung von Menschen mit Demenz und ihrer Angehörigen im niedrigschwelligen, ambulanten, teilstationären und stationären Bereich sind ein wichtiges Anliegen. Der Verein fördert und unterstützt Projekte, die neue Wege in der Versorgung von Menschen mit Demenz gehen. Der Verein unterstützt Projekte, die neue Wege in der Versorgung von Menschen mit Demenz gehen. Der Verein unterstützt die in diesen Bereichen tätigen Berufsgruppen, die Träger von Diensten und Einrichtungen sowie die Aktivitäten ehrenamtlicher und freiwilliger Helfer/-innen.
- Der Verein wirkt im Feld der Politikberatung. Er entwickelt gesellschaftspolitische Initiativen im Sinne der Absätze 1 und 4 und berät politische und gesellschaftlich Verantwortliche bei Schritten zur Verbesserung der Versorgung und der Betreuungsqualität.
- Er erarbeitet und veröffentlicht Informationen über den Umfang mit Demenzerkrankungen. Dadurch gelingt es, eine breite Öffentlichkeit sowie interessierte Gruppen und Einzelpersonen für die Erkrankung und das Miteinander in der Gesellschaft zu sensibilisieren.
- Der Verein akquiriert Fördermittel, die in entsprechende Projekte einfließen.
- Er unterstützt die Pflege einer Datenbank mit den Adressen der Einrichtungen und Initiativen in Sachsen, die hilfreich für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen sind.
- Der Verein wird unmittelbar tätig durch:
- Einzelberatung von Menschen mit Demenz,
- Einzel- und Gruppenberatung für Angehörige,
- Beratung und Interessenvertretung für die mit der Betreuung von Menschen mit Demenz und deren Angehörige,
- Herausgabe von Informationshilfen für Einzelpersonen und Gruppen sowie die Organisation von Erfahrungsaustausch,
- Unterstützung bei Gründung und Entwicklung örtlicher Beratungs- und Anlaufstellen,
- Anregung und Unterstützung von Angehörigengruppen,
- Veröffentlichung von Fachinformationen,
- Entwicklung, Erprobung und Einführung neuer Betreuungsformen,
- Durchführung und Organisation von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen,
- Teilnahme an fachspezifischen Tagungen, Kongressen und Messen,
- Anregung gesundheits- und sozialpolitischer Initiativen zur Verbesserung der Versorgungs- und Informationsstrukturen sowie Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden, insbesondere der Deutschen Alzheimergesellschaft e.V. und anderen örtlichen, regionalen oder auf Landesebene tätigen freien und öffentlichen Fachorganisationen und ambulanten, teil- und vollstationären Leistungserbringern,
- Die Förderung der Kooperation mit aufgeschlossenen Partnern und fachlich interessierten Sponsoren in allen Aufgabenfeldern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Gegenzahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB bleibt davon unberührt.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
- Als ordentliche Mitglieder können alle örtlichen Alzheimer-Selbsthilfegruppen dem Verein beitreten.
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person erwerben, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins ideell oder materiell fördern. Sie haben kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über schriftliche Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Einspruch zulässig. Über den schriftlichen Einspruch entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Auflösung oder Erlöschen der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit sechswöchiger Kündigungsfrist möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest.
- Die Beiträge sind bis zum 31.Januar eines jeden Jahres für das gesamte Jahr fällig.
- Das Nähere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 7)
- Der Vorstand (§ 8)
- Der Beirat (§ 11)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
- Sie bestimmt die Arbeitsschwerpunkte des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1mal jährlich statt.
- Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen und geleitet.
- Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl eines Rechnungsprüfers, der dem Vorstand nicht angehören darf,
- Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
- Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über den Anschluss an andere Organisationen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die schriftliche Übertragung von bis zu zwei Stimmen auf ein anderes Mitglied ist zulässig.
- Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die ihre Beitragspflicht fristgerecht (§5), spätestens jedoch bis zum Ablauf des 1. Halbjahres erfüllt haben.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit von den abgegebenen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine Vier-Fünftel-Mehrheit erforderlich.
§ 8 Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von bis zu 7 Personen. Dem Vorstand können Menschen mit Demenz, Angehörige von Menschen mit Demenz sowie jede natürliche Person angehören.
- Vorstandsmitglied kann nur werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist.
- Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein Wahlrecht.
- Bei der Vorstandswahl kann jede/r Wahlberechtigte bzw. jede/r stimmberechtigte Vertreter/in im Sinne des für jeden Kandidaten die ihm gemäß § 7 Abs. 4 zustehende(n) Stimme(n) abgeben. Diese Stimmen können jedoch höchstens so oft abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind.
- Bei der Wahl des Vorstandes ist die in § 7 genannte Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
- Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandsitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
- Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n, zwei Stellverstreter/innen, ein/n Schriftführer/in, eine/n Kassenwart/in und die Beisitzer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen. Bei Vertretung des Vereins handeln zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
- Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ende der Amtszeit durch Abwahl, Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so bedarf es keiner Ergänzung.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Teilnehmer zur Vorstandsarbeit in der Alzheimer Gesellschaft Sachsen e.V.
§ 9 Regionalvertretung
- In den Regionalausschuss der Alzheimer Gesellschaft Sachsen e.V. wird ein/eine Vertreter/in vom Vorstand gewählt und entsandt.
§ 10 Niederschriften
- Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der Einladung muss sowohl der bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt worden sein. Eine Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn drei Viertel (BGB) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der vorstand von sich aus vornehmen.
- Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und des Beirats mit besonderen Aufgaben betrauen.
- Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen (Auch zeitlich befristet oder Projekt bezogen). Dieser ist als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB bevollmächtigt. Die Regelung der Geschäftsführung erfolgt auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages, der vom Vorstand abgestimmt und in Kraft gesetzt wird.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. § 10 gilt entsprechend.
§ 13 Fachbeirat
- Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen.
- Der Fachbeirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die besondere fachliche Kompetenz erfordern.
- Er besteht aus Vertretern/innen aus Pflege, Betreuung, Therapie Wissenschaft und Medizin.
- Der Fachbeirat kann ggf. fachlich mit einem vom Bundesverband eingesetzten Beirat oder mit Arbeitsausschüssen anderer Landesverbände kooperieren.
§ 14 Schirmherrschaft
- Für die Schirmherrschaft kann eine geeignete Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gewonnen werden, die bereit ist, den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen.
- Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 1 mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.